Vom
Recht und Justiz im Mittelalter
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1.1.
Das theozentrische Weltbild Der
mittelalterliche Mensch lebte in dem Bewusstsein, dass alles Leben und
alle Regeln der Gemeinschaft auf göttlichen Willen zurückzuführen
seien. Fürsten und Könige beriefen sich auf das Gottesgnadentum, das sie
und ihre Familien auserwählt
hatte. Ebenso war die soziale Ordnung, die dem einzelnen Individuum seinen
Platz in der Gesellschaft zuwies, das Produkt göttlichen Willens, das der
einzelne Mensch weder ändern noch hinterfragen konnte. Genauso verhielt
es sich mit den mittelalterlichen Rechtsnormen. Da das Recht auf den Willen Gottes zurückgeführt wurde, kam es dem mittelalterlichen Menschen überhaupt nicht in den Sinn, dass je ein sterbliches Wesen das göttliche Schaffen willkürlich abändern und neue Rechtsnormen einführen könnte. Recht galt als gesellschaftliches Allgemeingut. Aufgrund dieser Ansicht kam das mittelalterliche Rechtssystem in der Regel ohne schriftliche Fassung der Rechtsnormen aus; das Recht wurde „gewiesen“, also mündlich tradiert. In der Regel waren es alte Männer mit langer Lebenserfahrung, denen die Rolle als Rechtsmittler zukam, da sie aus ihrer Erinnerung gleichartige oder zumindest ähnliche Rechtsfälle als Vergleichsbeispiele abrufen konnten. Schriftliche Rechtsfassungen wie der im 13. Jahrhundert von Eike von Repgow verfasste „Sachsenspiegel“, waren daher reine Beispielsammlungen ohne Recht setzende Kraft. Erst
in der Renaissance- und Barockzeit setzte sich unter dem Einfluss des an
den Universitäten gelehrten römischen Rechts die Auffassung durch, dass
ein Grundherr bzw. Landesfürst zum Wohle seiner Untertanen Rechtsnormen
einführen und abändern konnte. Im Mittelalter resultierten Neuerungen im
Rechtssystem lediglich auf allmählichen Änderungen des Volksempfindens,
das der alleinige Träger des Rechtsbewusstseins war. 1.2.
Was ist die Fehde? Die
ursprünglichste Form der Justiz ist die Selbstjustiz. Nach dem Untergang
des römischen Reichs wurden, so lange es keine effektive Gerichtsbarkeit
gab, Rechtsstreitigkeiten in der Regel von den Betroffenen selbst
ausgemacht. Auch nach der Entstehung der mittelalterlichen
Gerichtsorganisation war die Fehde, abseits von den Urteilssprüchen regulärer
Gerichte, ein wenn schon nicht gerne gesehenes, so doch allgemein
toleriertes Mittel zur Gerechtigkeitsfindung. Wer
Gerechtigkeit suchte und sich diese von den Gerichten nicht erwarten
konnte oder wollte, konnte zur Selbstjustiz greifen und wurde, so lange er
dabei die Regeln der Fehde einhielt, nicht dafür belangt. Der Grund für
diesen Rückgriff auf die primitivste Form der Justiz lag in der
Schwierigkeit, dass Urteile mittelalterlicher Gerichte oft nicht
vollstreckt werden konnten. Da es keine staatliche Organisation im
heutigen Sinn gab, war es nicht immer möglich, Delinquenten dingfest zu
machen. Das Problem bei der Fehde: Rache provozierte gegenseitige Rachegelüste
… Üble
Auswüchse zeigte das Fehdewesen im Spätmittelalter, als Fehden nicht
selten zur Ausrottung ganzer Familien führten. Änderungen in der Kriegführung
des Spätmittelalters und das Aufkommen der Söldnerheere ließen die
Grenzen zwischen Krieg, Fehde und bloßen Raubzügen immer mehr
verschwimmen und führten, verbunden mit dem Erstarken der Staatsmacht und
Verwaltungsreformen, im 16. Jahrhundert zum allmählichen Abflauen des
Fehdewesens, da der finanzielle Aufwand zur Bezahlung der Söldner selbst
bei siegreichem Verlauf der Fehde in keinem Verhältnis zum Ergebnis
stand. Als letztes Relikt des Fehdewesens blieb nur das Duell Mann gegen
Mann, das sich hauptsächlich in Offizierskreisen, aber nicht nur dort,
noch bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts erhalten hat. 3.
Entwicklung der Fehde Um
eine kriegerische Handlung als Fehde von einem bloßen Raubzug
abzugrenzen, war die Einhaltung bestimmter Rituale erforderlich. Zur Eröffnung
einer „rechten Fehde“ war ein allgemein als solcher anerkannter Grund
vonnöten. Seit dem Hochmittelalter war es Kirche, Königen und Fürsten
gelungen, das Fehde-Unwesen bei Bürgern und Bauern wenigstens auf die Sühne
von Mord, Totschlag, schweren Verletzungen und schwerer Ehrverletzung
(etwa Ehebruch) einzuschränken. Lediglich der Adel, dessen
Daseinsberechtigung ursprünglich das Kriegshandwerk gewesen war, glaubte
zunächst sein Recht auf Selbstjustiz auch bei nichtigeren Fällen
behaupten zu müssen. Eine
„ritterliche“ Fehde musste mindestens drei Tage vor Beginn der
Gewalttaten erklärt werden, um der gegnerischen Partei Gelegenheit zu
entsprechenden Vorkehrungen zu geben. Erklärt wurde die Fehde üblicherweise
durch die Überreichung eines Fehdebriefes; wo die Beteiligten des Lesens
und Schreibens nicht kundig waren, nahm diese Rolle der sprichwörtlich
gewordene Fehdehandschuh ein. Es galt der Grundsatz, dass die zu sühnende
Tat den Verlauf der Fehde bestimmte, das heißt, Blutrache wurde nur für
Mord und Totschlag, nicht aber für Eigentumsdelikte genommen. Raub und
Diebstahl wurden durch Schädigung des gegnerischen Besitzes gesühnt,
wobei aber Schäden an Leib und Leben der gegnerischen Partei tunlichst
vermieden wurden, um keinen Anlass zu einer neuerlichen Fehde zu liefern.
Wurde beispielsweise ein Haus angezündet, wurde den Bewohnern Gelegenheit
gegeben, das Haus vorher zu verlassen. Da
ein Adeliger seines Gegners bzw. dessen Familie nicht immer habhaft werden
konnte, konnte auch an Untertanen des Gegners Rache genommen werden, die
ja für den Lebensunterhalt ihres Herrn aufkamen. Für die schutzlose bäuerliche
Bevölkerung waren die ständigen Adelsfehden eine dauernde Bedrohung; die
Grenzen zwischen Fehde und Raubrittertum waren nicht immer klar zu ziehen.
4.
Die Friedensbewegung Das unselige Fehdewesen war im Mittelalter eine ständige Bedrohung der öffentlichen Sicherheit. Viele Menschen verloren durch diese Kleinkriege Leben oder Gesundheit und Vermögen, nicht wenige Familien verarmten oder wurden überhaupt völlig ausgerottet. Da eine effiziente Staatsgewalt fehlte, war es zunächst hauptsächlich Sache der Kirche, die Auswüchse des Fehdewesens einzudämmen und, wenn man schon die Fehden nicht völlig verbieten konnte, so doch zeitlich und örtlich einzuschränken. Der
Reglementierung des Fehdewesens dienten um die Jahrtausendwende so
genannte „Gottesfrieden“, die hauptsächlich in Frankreich und
Deutschland überliefert sind. Gottesfrieden waren zunächst auf bestimmte
Personengruppen oder immune Gebäude beschränkt; wer dagegen verstieß,
wurde mit Kirchenstrafen wie Sakraments- und Grabverweigerung,
Exkommunikation usw. belegt. Nach 1023 wurden die Gottesfrieden um die „treuga
Dei“ erweitert. Die „treuga“ war ein zeitlich befristeter, räumlich
und personell nicht beschränkter allgemeiner Schutz innerhalb des
Gebietes, für das der Gottesfriede galt, zumeist die Zeit von Donnerstag
oder Freitag bis Sonntag, hohe kirchliche Festtage und bestimmte Zeiten
des Kirchenjahres wie Fastenzeit, Osterzeit oder Advent. Die Gottesfrieden
waren ein Kompromiss zwischen dem von der Kirche geforderten völligen
Fehdeverbot und der oft nicht möglichen Vollziehung der Urteile regulärer
Gerichte. Die Idee des Gottesfriedens wirkte sich allmählich auf die allgemein gültigen Rechtsvorstellungen im Volk aus. So wurde um 1100 die Fehde wegen Geldschuld allgemein geächtet. Seit dem 3. Laterankonzil 1179 erhob die Kirche nicht mehr die Forderung nach Errichtung von Gottesfrieden. Nach wie vor aber war die Einhaltung der friedenssichernden Maßnahmen und die Reglementierung des Fehdewesens stark vom guten Willen der Beteiligten abhängig, da fehdelustige Adelige kaum von ihrem Vorhaben abgehalten werden konnten. 5.
Das Duell Der Hang zur Selbstjustiz scheint in der menschlichen Natur fest verankert zu sein, wie der wohl bis in alle Zukunft nicht ausrottbare Brauch spontaner Wirtshausraufereien belegt. Es ist eine Frage der Ehre, den Gegner zu besiegen, selbst wenn man dabei schmerzhafte Hiebe einstecken muss und (im Gegensatz zum mittelalterlichen Fehdewesen) nicht auf die Gnade der staatlichen Gewalt zählen darf. Institutionalisiert
wurde das Duell, das schon in germanischen Volksrechten des Frühmittelalters
als Beweismittel (Gottesurteil) überliefert ist, durch die Ausbildung der
höfischen Ritterkultur im Hoch- und Spätmittelalter. Der Zweikampf zu
Ross mit Schild und Lanze galt dem Ritterstand als Frage der Ehre, die
Teilnahme am Duell war dem standesbewussten Adeligen selbstverständlich,
und wer dem Duell auswich, galt nicht als Ehrenmann.
Duelle konnten auch um höhere Ziele ausgetragen werden; so waren
Zweikämpfe beispielsweise unter Freiern einer fürstlichen oder adeligen
Tochter zugelassen, wenngleich dies in der Praxis eher selten vorgekommen
sein dürfte. Das Ehrenduell war seinem Wesen nach eine Privatfehde und verstieß damit gegen die im 16. und 17. Jahrhundert erlassenen Rechtssätze, die die Selbstjustiz als Verstoß gegen die göttliche Rechtsordnung, aber auch gegen den landesfürstlichen Allmachtsanspruch brandmarkten. Dennoch überlebte der Brauch des „ritterlichen“ Duells bis weit in das 20. Jahrhundert. Vor allem in Offizierskreisen wurden Streitigkeiten oft im Duell Mann gegen Mann entschieden; kam es dabei zum Tod oder zu einer schweren Verletzung eines der Kontrahenten, nahm die staatliche Justiz zumeist Rücksicht auf den „ritterlichen“ Charakter der Tat und urteilte sehr milde. Im Nationalsozialismus war die Herausforderung zum Zweikampf in Armeekreisen durch eine Verfügung des Oberkommandos des Heeres vom 22. Februar 1937 legalisiert. Bis heute ist das Duell fester Bestandteil des studentischen Brauchtums bei „schlagenden“ Studentenverbindungen und steht außerhalb der staatlichen Rechtsordnung. 2.1.
Öffentlichkeit im Gerichtswesen. Gerichtsversammlungen
waren im Mittelalter öffentlich. Das Erscheinen von Personen, die nicht
unmittelbar am Verfahren beteiligt waren, war nicht nur möglich, sondern
sogar ausdrücklich erwünscht, da dies ein wirksamer Schutz vor Willkür
und vor der Untergrabung der Autorität von Gerichtsurteilen war. In
der Regel war der Besuch von Gerichtsverhandlungen für einen bestimmten
Personenkreis, abhängig von der Art des Gerichtes, verpflichtend. Zu
einer Dorfgerichtsversammlung mussten alle Hausbesitzer erscheinen, die
bei dieser Gelegenheit auch die Interessen ihrer Familien, Dienstboten und
Inwohner vertraten. Ähnlich verhielt es sich bei Stadt- und
Marktgerichten; auch hier war die Verpflichtung zur aktiven Teilnahme an
Gerichtstagen mit dem Hausbesitz verknüpft. Von dieser Verpflichtung
waren lediglich Adelige befreit, auch wenn sie Hausbesitzer waren, da die
Adeligen eines Gebiets immer eine eigene „Gerichtsgemeinde“ bildeten,
die über dem Recht der nichtadeligen Untertanen stand. Darüber hinaus
gab es noch zahlreiche Sondergerichte, die mit Besitz oder Beruf zusammen
hingen, etwa „Berggerichte“ der Weingartenbesitzer, Forstgerichte der
Waldanteilsbesitzer oder Zunftgerichte der in einer Zunft organisierten
Handwerksmeister. Der Grundsatz war, dass Rechtsangelegenheiten möglichst
von den Angehörigen der sozialen oder beruflichen Gruppe, die vom
jeweiligen Rechtsfall betroffen war, behandelt werden sollten und nicht
von Fremden, die von der zu behandelnden Materie kaum etwas verstanden. Bei der Vielzahl von in sich abgeschlossenen Rechtskreisen, die nebeneinander existierten und im Einzelfall nicht immer klar voneinander zu trennen waren, darf es nicht verwundern, dass es immer wieder zu Kompetenzstreitigkeiten und Unklarheiten der Zuständigkeit kam. Delinquenten wurde es daher relativ leicht gemacht, „unterzutauchen“ und so ihrer Bestrafung zu entgehen. Die im Volk bis heute vielfach verwurzelte Fremdenfeindlichkeit hat ihren Ursprung darin, dass man in früheren Jahrhunderten nie wissen konnte, ob ein Fremder mit reinem Gewissen aus seiner Heimat abgereist war oder ein flüchtiger Straftäter war. 2.2.
Niedergericht – Hochgericht Trotz
all der Vielgestaltigkeit des Gerichtswesens im Mittelalter galt immer der
Grundsatz, dass besonders schwere Verstöße gegen die allgemeine
Rechtsordnung, die mit Todes- oder Verstümmelungsstrafen zu ahnden waren,
eigenen Gerichten vorbehalten waren. Die „Hochgerichtsbarkeit“ wurde
so zur Kriminaljurisdiktion, während die „Niedergerichte“ in der
Regel nur Geldstrafen oder Schandstrafen wie das Stehen am Pranger verhängen
durften. Das
Vorrecht, schwere Verbrechen durch Beschädigungen der Gesundheit oder des
Lebens des Delinquenten zu sühnen, war ursprünglich ein königliches
Vorrecht. Niemandem sonst stand es zu, das von Gott geschenkte Leben
mutwillig zu gefährden. Natürlich übte der König die Urteilsfindung
und Vollstreckung nicht persönlich aus, da dies mit den zahlreichen
anderen Aufgaben eines Herrschers nicht vereinbar war; dafür wurden königliche
Hofgerichte eingeführt, die zwar in den einzelnen Ländern
unterschiedliche Bezeichnungen trugen, aber immer den gleichen Ursprung
hatten. Bei den mittelalterlichen Verkehrsverhältnissen war es allerdings
kaum möglich, jedes schwere Verbrechen vor dem königlichen Gericht zu
verhandeln und alle Beteiligten zum persönlichen Erscheinen zu zwingen,
weshalb aus praktischen Erwägungen das Recht der Blutgerichtsbarkeit
durch königliche Verleihung auf Grundherren und Landesfürsten überging.
Mit der Zeit kam es so zur Ausbildung fester Hochgerichtssprengel, während
sich das königliche Hofgericht auf die Aufgaben eines reinen
Adelsgerichts beschränkte. Die mittelalterliche Unterscheidung zwischen Niedergericht und Hochgericht wirkt bis in die heutige staatliche Organisation nach: Um ein Gericht mit einer Streitigkeit zu befassen, muss eine bestimmte Schwere des Gesetzesverstoßes vorliegen, während Vergehen, bei denen niemand zu Schaden kommt (etwa Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung), von Verwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeidirektionen) mittels Verwaltungsstrafen geahndet werden. 2.3.
Orte und Zeiten der Verhandlungen. Da die Hausbesitzer eines Dorfes oder einer Stadt, die Weingarten- und Waldanteilsbesitzer, die Handwerksmeister einer Zunft usw. ohnehin zu regelmäßigen Treffen zusammen traten, wurden die anhängigen Niedergerichtssachen bei diesen Gelegenheiten gleich mitbehandelt. Eigene Termine, bei denen es nur um Gerichtssachen ging, waren die Ausnahme. Bei den als „Banntaidingen“ bezeichneten Zusammenkünften der Hausbesitzer eines Dorfes wurden beispielsweise sowohl die Rechtsstreitigkeiten, die in der Zuständigkeit des Dorfgerichts lagen, als auch Angelegenheit der allgemeinen Dorfverwaltung behandelt, wie die Pflege von Wegen und Brücken, die Festlegung der Aussaat- und Erntetermine usw. Im Gegensatz dazu fanden die Verhandlungen vor dem Hochgericht, das nach der Delegierung an die Grundherren oder Landesfürsten zumeist die Bezeichnung „Landgericht“ trug, nach Bedarf statt. Für die Vollstreckung der Urteile des Landgerichts wurde von sämtlichen Haushalten, die im Gebiet des Landgerichtes lebten, jedes Mal eine eigene Abgabe eingehoben, weshalb zur Bestrafung durch die Obrigkeit noch der soziale Druck der Umgebung auf die Familie des Delinquenten kam, der man diese zusätzliche Belastung zu „verdanken“ hatte. Durch diese Sonderzahlung waren alle Menschen von einem Verbrechen, auch wenn ihnen weder Täter noch Opfer bekannt waren, persönlich betroffen, sodass die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein kollektives Interesse der Gesellschaft bildete. Generell konnten Gerichtsverhandlungen an jedem denkbaren Ort stattfinden, da es keine eigenen Gerichtsgebäude gab. Je nach der Anzahl der zuhörenden Teilnehmer konnten Gerichtstage unter freiem Himmel, in einem Wirtshaus, im städtischen Bereich auch im Rathaussaal oder am Sitz der Handwerkszunft durchgeführt werden. Angelegenheiten des Hochgerichts wurden üblicherweise in der grundherrlichen Burg oder in einem herrschaftlichen Verwaltungsgebäude behandelt und von einem höheren Herrschaftsbeamten geleitet. 2.4.
Handelnde Personen. Oberste
Instanz im mittelalterlichen Gerichtswesen war der Gerichtsherr, der
zumeist mit dem jeweiligen Grundherrn identisch war. Der Gerichtsherr übte
seine Gerichtsgewalt allerdings nicht persönlich aus, sondern delegierte
diese Aufgabe an einen von ihm eingesetzten Richter. Dieser konnte, je
nach der Art des Gerichts, ein bezahlter Bediensteter oder ein von der
Gerichtsgemeinde aus einem vom Gerichtsherrn erstellten Wahlvorschlag gewähltes
Gemeindemitglied sein. Im Bereich des Dorfgerichts wurde üblicherweise
vom Grundherrn jährlich ein Dreiervorschlag erstellt, aus dem die
Gemeinde den Gemeinderichter wählte. Im Burgenland hielt sich die
Bezeichnung „Richter“ für den Bürgermeister übrigens noch bis zu
Beginn des 20. Jahrhunderts, da der Gemeinderichter auch allgemeine
Verwaltungsaufgaben und die Repräsentation des Dorfes nach außen ausübte.
Als Unterstützung des Richters bei den Verwaltungsaufgaben und bei der Urteilsfindung wurde eine bestimmte Zahl von Schöffen bestellt, die hierzulande die Bezeichnung „Geschworene“ trugen. Dabei galt der Grundsatz, dass die Schöffen je zur Hälfte vom Gerichtsherrn bestellt bzw. von der Gemeinde in freier Wahl ermittelt wurden. Vor Verhandlungsbeginn wurde durch theoretische Fragen und Erörterung früherer, ähnlich gelagerter Rechtsfälle das geltende Gewohnheitsrecht festgestellt, ehe der Kläger das Wort erhielt. Das Gerichtsverfahren erfolgte in Form eines Streitgesprächs zwischen Kläger und Beklagtem, wobei dem Richter die Rolle des Moderators zufiel. Richter und Geschworene hielten sich in einem eigens gekennzeichneten Bereich auf, der besonderen Rechtsschutz genoss und mit Holzbarrieren, Seilen oder Ähnlichem gekennzeichnet war. Kläger, Beklagter und Zeugen traten jeweils nach Aufforderung an diese „Gerichtsschranken“ vor. Nach Ende des Beweisverfahrens erarbeiteten der Richter und die Geschworenen einen Urteilsentwurf, der der Gemeinde präsentiert wurde und von dieser entweder wohlwollend aufgenommen oder durch Missfallenskundgebungen abgelehnt wurde. Dadurch wurde sichergestellt, dass das Urteil dem allgemeinen Rechtsempfinden im Volk entsprach und nicht von persönlichen Interessen beeinflusst sein konnte. 2.5.
Gottesurteil und Folter Im mittelalterlichen Gerichtswesen war es nicht erlaubt, einen nicht geständigen Delinquenten nur aufgrund der Beweislage der Tat zu überführen und abzuurteilen. Zu allen Zeiten galt aber schon die Faustregel, dass, wenn man sich nicht erwischen lässt, einem niemand eine Tat nachweisen könne, wenn man diese nur fest genug abstreitet. Im Mittelalter gab es keine Lügendetektoren und ähnlich ausgeklügelte Methoden der Wahrheitsfindung; statt dessen gab es aber ein Instrumentarium, bei dessen bloßer Androhung so mancher Delinquent wankelmütig wurde und die ihm zur Last gelegte Tat gestand. Das
Gottesurteil war ein Überbleibsel aus der Zeit, als eine effektive
Gerichtsbarkeit nicht möglich war und wegen der schwierigen Verkehrsverhältnisse,
dem Fehlen einer staatlichen Gewalt und der geringen Autorität der
Gerichte ein aufwändiges Beweisverfahren nicht durchgeführt werden
konnten. Im Gegensatz zum Faustrecht und zu dem nur widerwillig in Kauf
genommenen Fehdewesen bildete das Gottesurteil als Mittel zur
Wahrheitsfindung aber noch bis zur Frühneuzeit einen Bestandteil des
allgemein gültigen Rechts. Das Gottesurteil war eine Probe, bei der Leben
oder Gesundheit des Verdächtigen bewusst gefährdet wurden. Überstand
dieser die Probe ohne Beeinträchtigung seiner Gesundheit, so war die
allgemeine Ansicht, dass ihm Gott beim Nachweis seiner Unschuld geholfen hätte.
Kam er aber zu Schaden, so war dies ein Zeichen des allwissenden Gottes,
dass der Verdächtige die Tat sehr wohl begangen hatte, auch wenn er noch
so sehr leugnete. Als Beispiel für ein Gottesurteil sei angeführt, wie
man mit Fischdieben in der Neusiedler See-Region umging: War die
Beweislage unklar und lag kein Geständnis vor, wurde der Verdächtige
zusammen mit einem abgebrochenen Messer in einen Korb gesteckt und in den
See geworfen. Konnte er sich befreien, galt dies als das von Gott
erwartete Zeichen von dessen Unschuld. Eine Weiterentwicklung des Gottesurteils war die Folter, die aber erst in der Neuzeit entwickelt wurde. Während die Brutalität dieses Verfahrens uns moderne Menschen abstößt, war die Folter in der Frühneuzeit als Mittel zur Wahrheitsfindung und zum Erwirken eines Geständnisses von störrischen Delinquenten allgemein anerkannt. Die Folter konnte auch durchaus den gegenteiligen Effekt haben: Wurde trotz des „peinlichen Verhörs“ kein Geständnis erwirkt, galt dies als Unschuldsbeweis. 2.7.
Weltliches Gericht – Geistliches Gericht Angesichts
der allgemeinen Zersplitterung und Unübersichtlichkeit des Gerichtswesens
beanspruchte die Kirche sehr weit gehende Rechte in der Gerichtsbarkeit.
Nach den Prinzipien, die während des Investiturstreits ausformuliert
wurden, sollten Rechtsfälle, in die Geistliche verwickelt waren,
ausschließlich vor geistlichen Gerichten verhandelt werden. Außerdem
beanspruchte die Kirche das Recht, Laien zu bestrafen, die sich an
Klerikern oder an Kirchengut vergangen hatten bzw. die Gebote der Kirche
missachteten, unabhängig von deren sozialem oder beruflichem Stand und
der sich daraus ergebenden Gerichtszuständigkeit. Diese
hohen Ansprüche konnten von der Kirche allerdings niemals vollständig
umgesetzt werden. Der Grund für die Beschneidung der kirchengerichtlichen
Kompetenzen lag darin, dass der Kirche aufgrund der von ihr vertretenen
Prinzipien die Ausübung der Blutgerichtsbarkeit nicht möglich war. Da
das mittelalterliche Justizwesen jedoch ohne diese drakonische
Bestrafungsart nicht auskam, entwickelte sich als „Hilfskonstruktion“
für diese Fälle die Vogtei. Ein hoher Adeliger übernahm als Vogt die
Rolle des Gerichtsherrn in den kirchlichen Rechtsangelegenheiten, hauptsächlich
dort, wo die Kirche aufgrund ihrer Besitzverhältnisse die Rolle als
Grundherr einnahm. In der Praxis kam es dadurch allerdings immer wieder zu
Kompetenzstreitigkeiten zwischen den kirchlichen Institutionen und ihren Vögten,
die im Gegensatz zur Kirche nicht nur Urteile aussprechen, sondern auch
gewaltsam vollstrecken konnten und die von ihnen vertretenen kirchlichen
Einrichtungen aus dem Gerichtswesen weitgehend zurückdrängten. Die
Strafen der von den Bischöfen (bzw. in deren Vertretung von Archidiakonen
und Offizialen), und zweitinstanzlich vom Heiligen Stuhl in Rom ausgeübten
geistlichen Gerichtsbarkeit konnten nur die Rolle des Beklagten in der
Gemeinschaft der Kirche regeln, was im Extremfall bis zum Ausschluss vom
Sakramentempfang oder zur Exkommunikation reichen konnte. Aufgrund der
mittelalterlichen Sozialstruktur war dies allerdings mit einem Ausschluss
aus der menschlichen Gesellschaft gleichbedeutend. 3.1.
Schandstrafen - Ehrenstrafen Den
verschiedenen Arten des Niedergerichts war es nicht erlaubt, Strafen an
Leib und Leben des Delinquenten zu vollziehen. Statt dessen entwickelte
sich ein reiches Spektrum an möglichen Strafen. In der Regel wurden
Urteile am Besitz des Beschuldigten vollstreckt, seit dem Aufkommen der
Geldwirtschaft im Spätmittelalter haben wir hierbei in erster Linie an
Geldstrafen zu denken. Es gab aber auch die Möglichkeit, den Verurteilten
öffentlich zur Schau zu stellen, ihn zum allgemeinen Gespött zu machen
und ihn dadurch in seiner Ehre zu verletzen, in der Hoffnung, dass diese
öffentliche Demütigung ihn von weiteren Straftaten abhalten möge. Die
Art der Strafe war von der Art und der Schwere des Vergehens abhängig. Wo
durch Fahrlässigkeit unbeabsichtigt ein Schaden entstanden war, war es
nicht notwendig, den Beschuldigten vor aller Augen zu demütigen.
Ehrenstrafen wurden dem biblischen Motto „Auge um Auge, Zahn um Zahn“
entsprechend hauptsächlich für Vergehen verhängt, bei denen die Ehre
einer anderen Person beeinträchtigt wurde, etwa Beleidigung oder die
Verbreitung falscher Gerüchte. Hinter der öffentlichen Zurschaustellung
stand eine erzieherische Absicht: Wer sich solcherart zum Gespött seiner
Umwelt machen musste, hielt hinkünftig sein loses Mundwerk im Zaum, damit
ihm diese Schande in der Zukunft erspart blieb. Das wichtigste Instrument zur Vollziehung der Ehrenstrafen war der Pranger, der am wichtigsten Platz der Gemeinde stand, wo ein entsprechendes Verkehrsaufkommen eine große Breitenwirkung bei der öffentlichen Zurschaustellung des Delinquenten garantierte. Mit der Zeit wurde der Pranger zu einem Statussymbol für Städte und Marktgemeinden, wo diese Rechtssymbole oft als künstlerisch wertvolle Steinsäulen ausgeführt waren. Es gab aber auch in den Dörfern entsprechende Plätze, die dieselbe Funktion innehatten. Zur Steigerung der Schande des Delinquenten konnten ihm am Pranger auch diverse Schandinstrumente angehängt werden, etwa die „Fiedel“ oder Halsgeige, Lastersteine, Schandkrone oder Schandmaske usw. 3.2.
Todesstrafe - Grausamkeit Da es nach dem christlichen Glauben lediglich Gott zustand, Leben zu geben und zu nehmen, gab es im Früh- und Hochmittelalter keine Todesstrafe. Schwere Verbrechen wurden durch die Bezahlung des „Wergelds“ oder durch die Auslieferung des Täters an die Sippe des Geschädigten gesühnt. Weil diese Praxis aber das im Spätmittelalter rapide um sich greifende Fehdewesen und die Blutrache nicht zurückdrängen konnte, kam es zu einer allmählichen Brutalisierung des allgemeinen Rechtsempfindens. Rache und Abschreckung traten an die Stelle der Aussöhnung der beteiligten Parteien. Die schlimmste Strafe der Hochgerichte war die Hinrichtung, die ihrerseits noch je nach Art und Schwere des Verbrechens abgestuft war. Während die Hinrichtung mit dem Richtschwert noch als vergleichsweise ehrenvoll galt, war das Erhängen am Galgen mit Schimpf und Schande verbunden und in der Regel gewöhnlichen Dieben vorbehalten. Als schwerste Strafe galt der Tod durch Verbrennen am Scheiterhaufen, was hauptsächlich bei Zauberei und Sexualverbrechen angewandt wurde. Hier spielte der Glaube an die reinigende Kraft des Feuers eine wichtige Rolle; von diesen Verurteilten sollte der Nachwelt nichts erhalten bleiben, nicht einmal eine Leiche, die man irgendwo verscharren musste. Bemerkenswert und für uns moderne Menschen abstoßend ist übrigens, dass Homosexualität, selbst wenn sie lediglich im privaten Umfeld ausgelebt wurde, als schwerer Verstoß gegen die göttliche Ordnung angesehen wurde, der mit dem Tod am Scheiterhaufen geahndet wurde. Daneben gab es noch andere Formen der Hinrichtung wie das Rädern, das Ertränken und (vor allem in militärischen Kreisen) das Erschießen. Diese Formen der Todesstrafe konnten noch verschärft werden, etwa dadurch, dass der Verurteilte gefesselt und an einen Karren gebunden an die Richtstatt geschleift wurde. Die Strafen konnten aber auch „gemildert“ werden, etwa wenn ein zum Tod durch Verbrennen Verurteilter mit dem Schwert hingerichtet wurde, ehe der Leichnam verbrannt wurde. Das konnte dem Hingerichteten zwar ziemlich egal sein, war aber bei dem Ehrenkodex der damaligen Gesellschaft für die Hinterbliebenen von großer Bedeutung. Die Hochgerichte sprachen aber nicht nur Todesstrafen aus, sie konnten auch Verstümmelungsstrafen wie Blenden der Augen, Abhacken einer Hand oder Abschneiden eines Ohrs verhängen. 3.3. Warum waren die Strafen derart grausam? Im
Zentrum des mittelalterlichen Weltbildes stand Gott. Für mittelalterliche
Menschen ist Gott nicht der „Geist der Liebe“, sondern der richtende
und strafende Gott des Alten Testaments. Sie
verstanden Sünden im privaten und im geschäftlichen Leben als Verstöße
gegen die göttliche Ordnung. Verbrechen entfachten den Zorn Gottes und
verlangten nach Buße in Form von schlimmsten Todesstrafen. Andernfalls würde
Gott die Menschheit durch Landplagen wie Pest, Cholera und Hungersnöte
insgesamt büßen lassen. Überliefert
ist auch, dass Verurteilte den Scharfrichter baten, sie möglichst übel
zu quälen, damit ihre Seelen wirksam von Sünden gereinigt werde. Freiheitsstrafen im modernen Sinn waren im Mittelalter undenkbar. Es kam dem mittelalterlichen Menschen überhaupt nicht in den Sinn, einen Verurteilten wegzusperrenund ihn jahrelang mit Nahrung und Kleidung zu versorgen. Für Verurteilte war die mittelalterliche Gesellschaft zu keinen Aufwendungen bereit. Gefängnisaufenthalte beschränkten sich daher auf die Zeit der gerichtlichen Untersuchung, für die dem Gerichtsherrn von der Familie des Inhaftierten eine Aufwandsentschädigung bezahlt werden musste, selbst wenn die Untersuchung zu keiner Verurteilung führte. Ein entscheidender Unterschied zum heutigen Rechtsvollzug bestand darin, dass jemand, der gerichtlich verurteilt worden war, zeit seines Lebens (bzw. bei Hingerichteten deren Familie) gebrandmarkt blieb. Eine Verjährung der Schuld und die Chance auf einen vorurteilsfreien Neuanfang in der Gesellschaft gab es nicht. Wer einmal am Pranger stehen musste, blieb bis zu seinem Lebensende das Gespött seiner Gemeinde; wer vom Scharfrichter an der Hand oder am Ohr verstümmelt wurde, war für alle Zeiten als verurteilter Verbrecher zu erkennen. Durch diese Praxis wurde eine Schicht von gesellschaftlichen Außenseitern heran gezogen, die aller Chancen auf einen gesellschaftlichen Aufstieg beraubt war. Wer zeit seines Lebens als Verbrecher gebrandmarkt war, hatte wenig Hemmungen, weitere Verbrechen zu begehen, da er ohnehin nichts zu verlieren hatte. Für die allgemeine Rechtssicherheit war dies nicht zuträglich. 3.4.
Öffentlichkeit bei den Urteilen Das gesamte Gerichtswesen war im Mittelalter eine Sache des öffentlichen Interesses. Da jeder Mensch in irgendeiner Weise Mitglied einer oder mehrerer Gerichtsgemeinden war, war auch seine Mitwirkung an den Gerichtsverhandlungen nicht nur möglich, sondern sogar ausdrücklich erwünscht. Je mehr Mitglieder einer Gerichtsgemeinde anwesend waren, desto eher war gewährleistet, dass das Urteil nicht von persönlichen Interessen geleitet war, sondern dem geltenden Gewohnheitsrecht entsprach. Dass das Gewohnheitsrecht bei gesellschaftlichen Außenseitern wesentlich strenger angewendet wurde als bei anderen Individuen, fiel den mittelalterlichen Menschen bei deren engen gesellschaftlichen und moralischen Normen nicht weiter auf. Dem
Grundsatz der Öffentlichkeit des Gerichtswesens entsprechend, wurden auch
die Urteile so öffentlich wie möglich vollzogen. Musste jemand
angekettet am Pranger stehen, wurde darauf geachtet, dass möglichst viele
Menschen den Delinquenten in dieser misslichen Lage zu Gesicht bekamen, um
den Schimpf und den Spott möglichst weit zu verbreiten. Der Vollzug von
Urteilen des Hochgerichts gestaltete sich sogar zu richtigen Volksfesten.
Hinrichtungen fanden nicht in einem dezenten Kämmerchen statt, um dem
Verurteilten einen möglichst würdevollen Tod zu vergönnen, sondern
waren viel besuchte Volksbelustigungen. Dies war ein Teil der
abschreckenden Wirkung des damaligen Gerichtswesens; vor aller Augen und
zum allgemeinen Gaudium durch die Hand des Scharfrichters zu sterben, war
eine Situation, die wohl niemand leichtfertig in Kauf nahm. Die Instrumente des Urteilsvollzugs dienten gleichzeitig als Instrumente der Macht des jeweiligen Gerichtsherrn. Richtstätten wurden an Stellen im offenen Land errichtet, wo jeder Vorbeifahrende den Galgen sehen konnte, Pranger standen an Rathäusern oder an wichtigen Plätzen. Dadurch wurden die Menschen ständig an das Vorhandensein der Gerichte erinnert und damit zur Führung eines den Gesetzen und allgemeinen Moralvorstellungen der Zeit entsprechenden Lebens ermahnt. 3.5
Der Scharfrichter
Bis
zum 13. Jh. gibt es keinen eigenen des Scharfrichters. Todesstrafen
waren bis in diese Zeit eher die Ausnahmen und waren zudem durch
Geldzahlungen abwendbar. War dies nicht möglich, wurde der Verurteilte
dem Kläger ausgeliefert, der ihn selbst tötete oder durch seine Knechte
töten ließ. Manchmal musste auch der jüngste Schöffe das Urteil vollstrecken, gelegentlich musste die Gemeinde zusammenwirken, indem sie gemeinsam am Strick zog. (Wir ziehen alle am selben Strick.) 1276
erwähnt erstmals die Augsburger Stadtchronik den „Henker“. Einen ständigen
Scharfrichter konnten sich allerdings nur reiche Städte leisten, die
anderen mussten sich einen ausborgen. Ohne
berufsmäßigen Scharfrichter kam man aber bald nicht mehr aus, denn im
Zuge der Herausbildung des Strafrechts wurden die Strafen immer genauer
ausgestaltet, zu einem fantasievollen Ritual verfeinert und als
„erregendes Spektakel“ (Barockzeit) inszeniert. Der
Beruf des Henkers war gekennzeichnet durch Tabus und Aberglaube. Der
Scharfrichter wurde gemieden, musste meist außerhalb der Stadtmauern
leben, durfte die Badestuben nicht benutzen und hatte bei der Messe einen
eigenen gekennzeichneten Platz. Gegenstände, die er berührt hatte wurden
aus dem Verkehr gezogen. Die Berührungsangst führte auch oft besondere
Bekleidungsvorschriften. Die meisten Tabus sind aber ambivalent und so kam es durchaus auch vor, dass der Scharfrichter hohen gesellschaftlichen Stellenwert hatte. Den Gegenständen des Strafvollzugs sprach der Aberglaube magische und sogar heilende Kräfte zu. |
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